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Erbschein

Ein Erbschein ist ein Dokument, welches vom zuständigen Nachlassgericht den oder dem Erben gemeinsam ausgestellt wird, wenn feststeht, wer erbberechtigt ist.

Mit diesem Erbschein kann sich dann der Erbe bei Banken, Behörden, etc. legitimieren und Geschäftspartner können sich darauf verlassen, dass derjenige, der einen solchen Erbschein vorlegt, auch Erbe ist. Er dient also als Legitimationspapier.

Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Hierfür fallen Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann direkt bei Nachlassgericht gestellt werden, aber auch beim Notar. Die Kosten hierfür sind in beiden Fällen identisch.

 Der Erbschein ist auch erforderlich, um die Erbfolge nachzuweisen, damit eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

Bei einem Erbscheinsantrag müssen nicht alle Erben mitwirken. Ein Erbe kann folglich alleine den Erbschein für alle Erben beantragen.

Liegt ein wirksames notarielles Testament vor, kann ebenso wie bei einem Erbvertrag häufig auf die Beantragung eines Erbscheins verzichtet werden.  Wird die Erbfolge dennoch streitig, ist das Erbscheinsverfahren jeoch zu empfehlen.

Gibt es Auslandsvermögen ist ein Erbschein in der Regel unvermeidlich. Es empfiehlt sich, vor Kontaktaufnahme mit dem Nachlassgericht oder dem Notar einen Fachanwalt für Erberecht zur Beratung aufzusuchen, da er die vielen Möglichkeiten und Wege schnell aufzeigen kann.

 

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